Ein Mega Kran zieht die verrosteten Zähne

Verregneter Nachmittag. FFP 2 Masken geholt. BTW für alle über 60jährigen die noch eine Maske brauchen. Holt sie in einer Apotheke die keinen Parkplatz hat. Zum Beispiel eine in der Nähe des Marktplatzes. Emma traf Carlos, Jimmy, Johnny wie der vierte Hund hieß weiß ich nicht mehr. Auch egal. Schön wars heute Vormittag noch mit Simone an der Seite ein bisschen zu werkeln.

Nichtzulassungsbeschwerde von ORTLIEB gegen Amazon vor dem BGH erfolgreich

Nach Zurückweisung des Bundesgerichtshofes (BGH) an das Oberlandesgericht München des Falles „Ortlieb I“ im Jahr 2019 und der dort erfolgten Klageabweisung hat ORTLIEB Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Der Senat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 06.06.2019 im Ortlieb I-Verfahren nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

„So groß die Enttäuschung war, als das OLG München im zweiten Berufungsverfahren 2019 ein extra für dieses Verfahren im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der ORTLIEB Sportartikel GmbH durchgeführtes, unabhängiges Gutachten nicht berücksichtigt hatte. So groß ist jetzt die Freude, dass sich unsere Beharrlichkeit erneut ausgezahlt hat,“ so Martin Esslinger. Der Sales Director von ORTLIEB führt weiter aus: „Das Gutachten untermauert unsere Auffassung, dass Endverbraucher von einem eindeutigen Suchergebnis auf Amazon ausgehen und größtenteils nicht annehmen, dass auch Produkte anderer Anbieter angezeigt werden. Zusammen mit der Tatsache, dass sich mit der P2B-Verordnung der EU-Kommission weitreichende Darlegungspflichten für Plattformen bezüglich des Zustandekommens von Suchergebnissen ergeben haben, sind wir nun sehr zuversichtlich, dass das OLG letztendlich zu unseren Gunsten entscheiden wird.

Gerade in der heutigen Zeit, in der Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. Bereits die Entscheidung des BGH im Ortlieb II-Verfahren lässt erkennen, dass der Bundesgerichtshof seine Sicht auf die notwendige Transparenz von Suchmaschinen neu justiert. Ein gerade erst bekannt gewordenes BGH-Urteil vom 15. Oktober 2020 zur Marke „Vorwerk“ in den Amazon-Ergebnislisten baut ausdrücklich auf der ORLIEB II-Entscheidung auf. Dort geht der Bundesgerichtshof noch einen entscheidenden Schritt weiter und führt Verbraucherschutz und Markenschutz zusammen. Der BGH hält fest, dass die Herkunftsfunktion der Marke dann verletzt ist, wenn der angesprochene Besucher nur „markenreine“ Ergebnislisten erwartet und dann, ohne gesonderte Kenntlichmachung, Fremdprodukte ebenfalls angezeigt werden. Genau darin zeigt sich nach Ansicht von ORTLIEB eine neue „Lotsenfunktion“ der Marke, die für einen funktionierenden Wettbewerb in der Digitalwirtschaft unerlässlich ist.

Die ORTLIEB Sportartikel GmbH betreibt seit 2011 ein selektives, fachhandelsbasiertes Vertriebssystem zur Sicherung des Qualitätsanspruches im Verkauf ihrer Produkte. Dieses wurde 2019 aktualisiert, um auch zukünftig eine möglichst faire Koexistenz zwischen Online-, Offline- und Multichannel-Händlern zu gewährleisten. Den Selektivvertrieb sieht ORTLIEB auf allgemeinen Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet. Deshalb unterhält weder ORTLIEB eine direkte Geschäftsbeziehung zu allgemeinen Marktplätzen noch ist autorisierten Fachhandelspartnern ein Verkauf der Produkte über diese Plattformen erlaubt.

Hintergrund Ortlieb I-Verfahren

Das Ortlieb I-Verfahren beschäftigt sich mit der Anzeige von Fremdprodukten bei der Suche nach dem Begriff „Ortlieb“ auf der Plattform Amazon. Die ursprüngliche Klage wurde bereits 2014 von ORTLIEB eingereicht. Bereits letztinstanzlich wurde 2018 vor dem BGH zu Gunsten von ORTLIEB das Ortlieb II-Verfahren (Schaltung von Google Ads durch Amazon mit der Verwendung des Markennamens Ortlieb) entschieden.

Zur ORTLIEB Sportartikel GmbH

Die ORTLIEB Sportartikel GmbH wurde 1982 von Hartmut Ortlieb gegründet und hat ihren Standort im mittelfränkischen Heilsbronn bei Nürnberg. Der Bike- und Outdoorspezialist beschäftigt über 250 Mitarbeiter/innen. Alle wasserdichten Taschen werden am Firmensitz in Heilsbronn hergestellt und tragen so das Gütesiegel „Made in Germany“. Die ORTLIEB Sportartikel GmbH ist Weltmarktführer im Bereich der wasserdichten Radtaschen. Innerhalb Deutschlands liefert ORTLIEB über das eigene Vertriebssystem direkt an den Fachhandel in Bereichen wie Fahrrad, Sport und Outdoor. ORTLIEB exportiert weltweit an Distributionspartner in über 40 Länder.Quelle: Pressemitteilung Ortlieb

A weng lääff #240 – Leuchtende Hundehalsbänder

Und nicht nur das. Schiffe mit großen Scheinwerfern die das Ufer schön ausleuchten. Aus- und Einblicke beim Morningwalk am Main. Der zweite Bilderblock ist von gestern Nachmittag. Es zeigt Emma wie sie auf einer kleinen provisorischen Landebahn für kleine Außerirdische Aliens auf diese wartet. Auffällig die vielen Walnuss Schalen die überall im Park herumliegen und uns beobachten. Es wird gemunkelt das gestern auch der große BG gesichtet wurde. Jetzt versteht man auch weshalb man jeden Samstagnachmittag fahnenschwingende Tänzerinnen im Park und auf der Alten Mainbrücke beobachten kann. Signs.

Zweite Galerie vom Nachmittag

Nachts das 1,8 ausprobiert

Es ist eines der preiswertesten Objektive die man für Canon Kameras bekommen kann. In der Qualität habe ich festgestellt kann es jedenfalls bei Nachtaufnahmen nicht an seine teureren Kollegen heranreichen.

A weng lääff #238 – Die große rote Kerze

Aus- und Einblicke beim Morningwalk am Main. Heute nur ein Bild vom rot illuminierten Kitzinger Marktturm. Kein gutes Bild. Nachts mit dem Handy geht halt schlecht. Jedenfalls nicht mit meiner alten Möhre. :-). Dafür war die Temperatur angenehm.

Schlagen sie Corona ein Schnippchen

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Ein Tag voller Überraschungen

Ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll. Zuerst kam die Nachricht vom Verlag das mein neuer Krimi fertig zum Bestellen ist. Dann brachte mein Junior ein Päckchen Schoko-Lebkuchen vorbei, gebacken nach dem Original-Rezept meines verstorbenen Vaters. Später fanden wir einen Schlüssel und konnten diesen an die Besitzerin übergeben. Er lag ganz in der Nähe der Stelle wo wir am Sonntag die verzweifelte Frau getroffen hatten die nach ihrem Schlüssel suchte. Da ich jeden Tag im Park unterwegs bin, ließen wir uns ihre Handynummer geben. Ich hätte gerne ihr ungläubiges Gesicht beim Anruf gesehen. Jedenfalls brachte auch sie ein Care Paket mit. Gut die Lebkuchen sind vom Discounter, aber Mandarinen und vor allem der selbstgebastelte Stern erfreuten mein Herz. Das ich dann noch ein tolles Bild vom Sunset machen konnte wird dann schon fast zur Nebensache.

A weng lääff #236 – Angenehme Brückenrunde und drei fff

Aus- und Einblicke beim Morningwalk am Main. Egal ob Lockdown oder nicht ich laufe weiter. Unten ein paar Bilder von Heute. Was ändert sich ab Morgen, 9. Dezember 2020?? Darauf gab Gesundheitsministerin Melanie Huml auf den Seiten des Bayerischen Gesundheitsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Auskünfte:

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inklusive Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit eine anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
    Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.