A weng lääff #238 – Die große rote Kerze

Aus- und Einblicke beim Morningwalk am Main. Heute nur ein Bild vom rot illuminierten Kitzinger Marktturm. Kein gutes Bild. Nachts mit dem Handy geht halt schlecht. Jedenfalls nicht mit meiner alten Möhre. :-). Dafür war die Temperatur angenehm.

A weng lääff #236 – Angenehme Brückenrunde und drei fff

Aus- und Einblicke beim Morningwalk am Main. Egal ob Lockdown oder nicht ich laufe weiter. Unten ein paar Bilder von Heute. Was ändert sich ab Morgen, 9. Dezember 2020?? Darauf gab Gesundheitsministerin Melanie Huml auf den Seiten des Bayerischen Gesundheitsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Auskünfte:

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inklusive Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit eine anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
    Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.